5.5.3. Die Rekurrenten handelten bis zur Volljährigkeit von C._____ und D._____ als deren Vertreter und auch für sich selber, also auf beiden Seiten der Darlehensverträge. Da sich die Rekurrenten diesbezüglich in einem direkten Interessenkonflikt befanden, entfielen deren Befugnisse, die entsprechenden Darlehensverträge im Namen der Söhne abzuschliessen. Die Darlehen hätten daher nur mit Zustimmung eines Beistandes oder der Kindesschutzbehörde gewährt werden dürfen. Auch wenn zugunsten der Rekurrenten davon auszugehen ist, dass sie die genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht kannten, musste ihnen zumindest bewusst sein, dass -9-