Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ein direkter Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Eltern auf beiden Seiten des Vertrags einmal für sich, einmal im Namen des Kindes handeln (Selbstkontrahieren; Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art.