5.3. Der Rekurrent führt aus, dass ein Darlehen als Konsensualvertrag grundsätzlich an keine Form gebunden sei. Vorliegend seien sämtliche involvierten Parteien durch dieselbe Steuerbehörde veranlagt worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag enthalte bezüglich Darlehensschuld per 31. Dezember 2020 und Zins 2020 in der Regel keine weiteren Informationen als die vorliegende Gegendeklaration. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wieso die Gegendeklaration nicht ausreichen sollte. Sodann sei für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen deren Bezahlung nicht vorausgesetzt. Es genüge, dass diese geschuldet und in der Berechnungsperiode fällig geworden seien.