5.2. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass weder mit der Steuererklärung noch auf Aufforderung im Einspracheverfahren hin ein Nachweis über die Höhe der Schulden inkl. Zinsen eingereicht worden sei. Eine blosse Gegendeklaration der Söhne reiche nicht aus, damit die Schulden berücksichtigt werden könnten.