4.3. 4.3.1. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – dazu gehören auch Schuldzinsen und die diesen zugrundeliegende Schuld – grundsätzlich den -6- Steuerpflichtigen obliegt. Sie haben steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der entsprechende Abzug nicht gewährt werden (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.33]; VGE vom 12. Januar 2017 [WBE.2016.402]).