3.5. Die Rekurrenten beantragen, dass die erwähnten Darlehensschulden von insgesamt CHF 155'080.00 bei der Vermögenssteuer und die Schuldzinsen von CHF 6'080.00 bei der Einkommenssteuer zum Abzug zuzulassen seien. 4. 4.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG werden die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abgezogen. 4.2. § 52 Abs. 1 StG sieht betreffend Vermögenssteuer vor, dass nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, voll abgezogen werden.