3.3. Mit Schreiben vom 4. April 2022 bat die Vorinstanz die Rekurrenten um folgende Unterlagen: "- Nachweis der Darlehensschulden per 31.12.2020 sowie Bescheinigungen der im Jahr 2020 bezahlten Darlehenszinen an C._____ und D._____" Diesem Schreiben leisteten die Rekurrenten ebenso wenig Folge wie einer Mahnung vom 8. Juni 2022, wonach die Unterlagen innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen seien. 3.4. Im Veranlagungsverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 hatten die Rekurrenten der Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage bezüglich des Darlehens von C._____ mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Vertrag gebe.