3. 3.1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2020 eine Darlehensschuld von CHF 75'000.00 gegenüber dem Sohn C._____ (geboren am tt.mm.2001) und diesbezügliche Schuldzinsen von CHF 3'000.00 sowie eine Darlehensschuld von CHF 80'080.00 gegenüber dem Sohn D._____ (geboren am tt.mm.2002) und diesbezügliche Schuldzinsen von CHF 3'080.00. Die Vorinstanz liess diese Darlehensschulden und Schuldzinsen weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren zum Abzug zu. 3.2. In der Einsprache führte der Rekurrent zur Begründung Folgendes aus: