1. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 115'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 351'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 370'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden eine Darlehensschuld von CHF 75'000.00 gegenüber dem Sohn C._____ und diesbezügliche Schuldzinsen von CHF 3'000.00 sowie eine Darlehensschuld von CHF 80'080.00 gegenüber dem Sohn D._____ und diesbezügliche Schuldzinsen von CHF 3'080.00 nicht zum Abzug zugelassen.