8. Die Steuerkommission F._____ wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 9. 9.1. Bei diese Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 9.2. Sodann ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 3'043.75 (inkl. MWSt). Da lediglich der im Rekursverfahren durch die Vertretung entstandene Aufwand geltend gemacht werden kann, ist die Kostennote zu kürzen.