5.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Traktor überwiegend bzw. ausschliesslich einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten dient. Der Traktor ist daher zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten zu rechnen. Die vorgenommene Sofortabschreibung von CHF 117'600.00 entspricht den Voraussetzungen von § 20 StGV. Sie ist daher geschäftsmässig begründet. Die Aufrechnung der Abschreibung von CHF 117'600.00 ist zu streichen.