5.3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, kann der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom Bundegericht mit Urteil vom 1. Mai 2020 [2C_332/ 2019] beurteilten Sachverhalt verglichen werden. Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid darüber zu befinden, ob die teilweise Verpachtung und teilweise Veräusserung eines Geschäftsvermögens als definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu würdigen ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die liegenschaftlichen Werte der Rekurrenten zum Geschäftsvermögen gehören. Sodann war vom Bundesgericht nicht die Zugehörigkeit eines Alternativgutes zum Geschäfts- oder Privatvermögen zu beurteilen.