Zwar beschränkt sich die Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahre, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre noch nicht berücksichtigt werden konnten (§ 39 Abs. 1 StG). Auf der anderen Seite lässt diese Betrachtung die wohl regelmässig längere "Lebensdauer" des Traktors und dessen Restwert nach sieben Jahren – in Beachtung der mit dem Fahrzeug verrichteten Arbeiten – ausser Acht. Weiter ist dazu festzuhalten, dass jede Investition stets ein gewisses Verlustrisiko mit sich bringt.