5.2 und 5.3, und vom 9. Dezember 2016 [2C_308/2016, 2C_309/ 2016], Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 5.2.4. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in entsprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, - 10 -