5.2. 5.2.1. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 StG). Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind nach der sogenannten Präponderanzmethode entweder voll dem Geschäfts- oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen.