Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die Sofortabschreibung nicht geltend machen (§ 20 Abs. 2 StGV). Die Sofortabschreibung kann ausserdem nicht beansprucht werden, sofern auf den fraglichen Gegenständen bereits nach den Normalsätzen abgeschrieben wurde (§ 20 Abs. 3 StGV). 5. 5.1. Eine Abschreibung, und damit auch eine Sofortabschreibung im Sinne von § 20 StGV, ist nur auf Geschäftsvermögen zulässig. Es ist daher vorab die Vermögensqualifikation des Traktors (G) zu prüfen.