Das zulässige Mass der Abschreibung ist daher durch Schätzung zu ermitteln. In der Praxis wird diesbezüglich regelmässig auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den einschlägigen Merkblättern publizierten Abschreibungssätze abgestellt. Dies garantiert eine Berechnung der Abschreibungen in den einzelnen Branchen nach einheitlichen Sätzen. In diesem Sinn wird die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen regelmässig aufgrund pauschaler Abschreibungssätze beurteilt.