4. 4.1. Gemäss § 36 Abs. 2 lit. a StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen zum Abzug zugelassen. Die Abschreibungen sollen den effektiv eingetretenen, periodengerecht abgegrenzten Wertverminderungen entsprechen. Die Feststellung der wirklichen Entwertung eines Vermögensobjektes bereitet jedoch oft erhebliche Schwierigkeiten. Die Veranlagungsbehörde ist normalerweise nicht in der Lage, das Ausmass der effektiven Entwertung jedes einzelnen Aktivums zu überprüfen. Das zulässige Mass der Abschreibung ist daher durch Schätzung zu ermitteln.