Eine eigentliche betriebliche Tätigkeit werde nicht geführt. Der Traktor werde zu keiner selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt. Es habe lediglich eine Vermietung vorgelegen. Ein Einsatz von Arbeit und ein Auftreten gegen aussen sei nicht erkennbar. Die Tätigkeit sei vergleichbar mit einer Wohnungsvermietung, welche als solche nicht als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziere. Die Aufnahme des Traktors in die Buchhaltung vermöge für sich alleine die Zuteilung zum Geschäftsvermögen nicht zu bewirken. Die Zuordnung erfolge aufgrund der Präponderanzmethode.