Dass diese Erträge als selbständiges Erwerbseinkommen ausgewiesen worden seien, habe sich aus dem Umstand ergeben, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen und nicht im Privatvermögen geführt worden sei. Es wurde daran festgehalten, dass der Sachverhalt dem vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2020 (2C_332/2019) beurteilten Sachverhalt entspreche.