Die Gewinne seien als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert und veranlagt worden. Da der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit nie aufgebeben habe, liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er dem vom LE KStA zitierten Bundesgerichtentscheid vom 1. Mai 2020 (2C_332/2019) zu Grunde liege.