3.5. Im Einspracheverfahren und mit Rekurs liessen die Rekurrenten geltend machen, es liege keine überwiegende private Nutzung des Traktors vor. Ein Traktor dieser Grösse sei weder für Einkäufe noch für Ausflüge geeignet. Ebenfalls sei er kein Liebhaberobjekt. Die Anschaffung des Traktors sei ausschliesslich zur geschäftlichen Nutzung erfolgt. Da verschiedene umliegende Betriebe Bedarf für einen solchen Traktor gehabt hätten, die Investitionen aber nicht hätten tätigen wollen oder können, sei der Traktor angeschafft worden.