3.3.2. Im Einspracheverfahren erstattete der LE KStA einen Bericht. Es wurde festgehalten, dass die Rekurrenten die Geschäftsmässigkeit des Traktors nicht nachgewiesen hätten. Gemäss eingereichter Buchhaltung seien nur noch Erträge aus Liegenschaften erzielt worden. Eine operative, selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr vorgelegen. Der Traktor diene nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es lägen nur Erträge aus Vermietung vor. Der Traktor sei daher zu Recht dem Privatvermögen zugewiesen worden.