3.3. 3.3.1. Die Steuerkommission F._____ ging im Veranlagungsverfahren davon aus, dass der Traktor überwiegend privat genutzt werde und dementsprechend nach der Präponderanzmethode dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Folglich anerkannte sie die Sofortabschreibung von CHF 117'600.00 nicht und rechnete diese als "unzulässige Abschreibung Privatvermögen" (vgl. Veranlagungsdetails vom 19. Februar 2021) zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzu. -5-