1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Im Rekursverfahren ist nur noch die Aufrechnung der Sofortabschreibung des Traktors strittig. Die noch im Einspracheverfahren beanstandeten Aufrechnungen in Bezug auf die 2. Säule wurden mit Rekurs nicht (mehr) angefochten. Somit ist nachfolgend ausschliesslich auf die Sofortabschreibung einzugehen.