8. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) und Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 (für die Schweiz am 1. Januar 2017 und für Frankreich am 1. April 2012 in Kraft getreten) kann das vorliegende Urteil der in Frankreich wohnhaften Rekurrentin unmittelbar durch die Post zugestellt werden. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 36'500.00 festgesetzt.