7.2.2. Im Umfang des Obsiegens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. In den übrigen Punkten ist der Rekurs aufgrund des klaren Wortlauts von § 40 Abs. 1 lit. g StG sowie § 41 Abs. 1 lit. a, b und d StG als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher diesbezüglich abzuweisen. 7.3. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).