5.4. Die Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Personenwagen stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG dar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 41 StG N 5). 5.5. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 16. März 2021 von CHF 48'688.00 um CHF 12'186.00 auf CHF 36'502.00 herabzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 45 %. Sie hat daher 55 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). Die Rekurrentin stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.