5.2. Wie ausgeführt, sind Lebenshaltungskosten gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG nicht abziehbar (E. 3.3.2.). Ebenfalls nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 1 lit. d StG). 5.3. Die Kosten für den Kauf des Personenwagens sind entweder unter § 41 Abs. 1 lit. a oder lit. d StG zu subsumieren. So oder anders ist der Abzug ausgeschlossen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 41 StG N 4). - 11 -