O., § 41 StG N 31). Entgegen der unbelegten Behauptung der Rekurrentin gibt es keine anderslautenden gerichtlichen Entscheide, zumal diese klar gegen den Gesetzestext von § 41 Abs. 1 lit. b StG verstossen würden. 4.4. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Rekurrentin beantragt sodann, dass CHF 2'700.00 für den Kauf eines Personenwagens (…) sowie Versicherungsprämien von CHF 800.00 betreffend diesen Personenwagen zum Abzug zuzulassen seien.