4.3. Die von der Rekurrentin betreffend ihren Sohn geltend gemachten Auslagen stellen Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II dar. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 41 Abs. 1 lit. b StG können diese nicht abgezogen werden. Für in Ausbildung befindliche Kinder (Lehrlinge, Kantonsschüler, Studenten u.Ä.) können die Eltern bei gegebenen Voraussetzungen lediglich den Kinderabzug, allenfalls den Unterstützungsabzug, geltend machen (§ 42 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 41 StG N 31).