4.2. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. b StG sind die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II nicht abziehbar. Unter Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Durch sie sollen die notwendigen fachlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben werden, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind und die gegebenenfalls die Grundlage dafür bilden, von einem Beruf zum anderen zu wechseln (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern - 10 -