Die Krankenkassenprämien zählen zu den Lebenshaltungskosten und sind daher nur im Umfang von § 40 Abs. 1 lit. g StG, welche Bestimmung eine Ausnahme zu § 41 Abs. 1 lit. a StG darstellt, abziehbar. 3.3.3. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Sohn der Rekurrentin absolvierte im Jahr 2019 das S am E._____ (Schule) und besuchte zudem die (…)-mittelschule. Die Rekurrentin beantragt, dass diesbezügliche Kosten von insgesamt CHF 6'615.00, das heisst "Unkostenbeiträge" von CHF 3'600.00 sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 3'015.00 (201 Tage zu CHF 15.00) zum Abzug zuzulassen seien.