3.3.2. Der Rekurrentin ist insofern zuzustimmen, als dass die Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1 KVG). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die gesamten diesbezüglichen Prämien bei der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Vielmehr sieht § 41 Abs. 1 lit. a StG vor, dass die Lebenshaltungskosten bzw. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie nicht abziehbar sind. Die Krankenkassenprämien zählen zu den Lebenshaltungskosten und sind daher nur im Umfang von § 40 Abs. 1 lit.