3.3. 3.3.1. Nach dem klaren gesetzgeberischen Willen können die Krankenkassenprämien nur im Rahmen von § 40 Abs. 1 lit. g StG abgezogen werden. Ein über den gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag hinausgehender Abzug kann für die Krankenkassenprämien hingegen nicht gewährt werden (SGE vom 24. Mai 2012 [3-RV.2012.10]). Die Rekurrentin, welche im Jahr 2019 nicht in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebte, kann daher nur Krankenkassenprämien von pauschal CHF 2'000.00 abziehen. Einen entsprechenden Abzug liess die Vorinstanz bereits in der Veranlagung zu.