2.8. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 3. 3.1. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren, dass Krankenkassenprämien von CHF 4'180.00, nämlich CHF 3'082.80 für sie sowie CHF 1'096.80 für ihren Sohn, zum Abzug zuzulassen seien. 3.2. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. g StG (in der bis am 31. Dezember 2021 und damit auch in der Steuerperiode 2019 gültigen Version) können von den Einkünften als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden: