Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch für den Abzug von Unterhaltskosten gilt (was zur Folge hätte, den Abzug für im Scheidungs- bzw. Eheschutzurteil nicht ausdrücklich vorgesehene indirekte Geldleistungen zu verhindern), hat das Bundesgericht offengelassen (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/ 2019] E. 6.6.). Das aargauische Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 31. Mai 2022 (WBE.2021.314) und 19. September 2013 (WBE.2012.389) die Frage, ob einem Teil der Lehre folgend auch Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, welche nicht auf einem Scheidungsurteil beruhen, sondern aufgrund einer späteren vertraglichen