1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'600.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 30. März 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von folgenden sinngemässen Begehren aus: "1. Die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder sind wie deklariert zu besteuern. 2. Die anderen Abzüge sind wie deklariert zum Abzug zuzulassen." 3. Mit Entscheid vom 30. November 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.