Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.10 P 179 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 30. November 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'600.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichun- gen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 30. März 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von folgenden sinngemässen Begehren aus: "1. Die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder sind wie deklariert zu be- steuern. 2. Die anderen Abzüge sind wie deklariert zum Abzug zuzulassen." 3. Mit Entscheid vom 30. November 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (Versand am 16. De- zember 2021) hat A._____ mit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, rechtzeitigem Rekurs vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe am 10. Januar 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter- gezogen. Sie beantragt sinngemäss, dass Unterhaltsbeiträge von CHF 50'000.00 und nicht – wie veranlagt – von CHF 62'186.00 zu besteuern seien, und dass "andere Abzüge" von CHF 14'295.00 zum Abzug zuzulassen seien. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -3- 7. A._____ hat auf die Beweisauflage des Spezialverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 nicht reagiert. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. In ihrer Steuererklärung 2019 deklarierte die Rekurrentin Unterhalts- beiträge von insgesamt CHF 50'000.00, nämlich CHF 34'400.00 an ihren persönlichen Unterhalt und CHF 15'600.00 an jenen des Sohnes B._____ (geb. tt.mm.2002). Die Rekurrentin beantragt, dass nur diese direkt von ihrem getrennt lebenden Ehemann C._____ an sie bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 50'000.00 zu besteuern seien. Die Vorinstanz hat weitere Zahlungen von CHF 12'186.00, welche C._____ für seinen Sohn an Dritte geleistet haben soll, bei der Rekurrentin als Einkünfte aufgerechnet. 2.2. Das D._____, Präsidium des Familiengerichts, hat mit Entscheid vom 9. April 2013 im Verfahren betreffend Eheschutz den Sohn B._____ für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Rekurrentin gestellt. Zudem wurde C._____ verpflichtet, der Rekurrentin an den Unterhalt des Sohnes B._____ mit Wirkung ab dem 1. April 2013 rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig Beiträge von je CHF 1'000.00, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Sodann wurde C._____ verpflichtet, der Rekurrentin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. April 2013 bis 31. August 2013: CHF 2'760.00; ab 1. September 2013: CHF 2'610.00. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG (und Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]) werden vom steuerbaren Einkommen die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistun- gen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten, abgezogen. Umgekehrt sind solche Beiträge vom empfan- -5- genden Elternteil nach § 32 Abs. 1 lit. f StG zu versteuern. Die Regeln ge- mäss Art. 23 lit. f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind identisch. 2.3.2. Art. 23 lit. f DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. 40 Abs. 1 lit. c StG verwirklichen das Kongruenz- oder Korrespon- denzprinzip. Dieses weist in quantitativer Hinsicht klare Konturen auf, in- dem auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist bzw. bei gegebener subjektiver Steu- erpflicht steuerbar wäre (Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2019 [2C_139/2019] E. 2.1.4.). 2.3.3. Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen kumulativ fami- lienrechtlich geschuldet und tatsächlich geleistet worden sein. Freiwillig ge- leistete Beiträge berechtigen hingegen nicht zum Abzug (Bundesgerichts- urteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] E. 2.1.; Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 5.3.; Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.). 2.3.4. Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt eines Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine kör- perliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Dazu zählt insbesondere auch die Ausbildung (Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] E. 2.1.). 2.3.5. Unterhaltsbeiträge können in Geld- und / oder Naturalleistungen bestehen. Bei den Geldzahlungen muss es sich dabei nicht um betragsmässig feste Alimente handeln. Auch variable Leistungen sind steuerbar. Die Geldleis- tungen können in direkter Form, aber auch in indirekter Form erfolgen. Zu Letzterer werden die Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Kranken- kassenprämien, Steuern und Schulgeldern gezählt (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314]; Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 5.3.). 2.4. Klar und unbestritten ist, dass die Rekurrentin die ihr von C._____ direkt bezahlten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 50'000.00 als -6- Einkommen zu versteuern hat. Diese sind im Verhältnis 2/3 (Unterhaltsbei- träge an die getrennt lebende Ehefrau bzw. die Rekurrentin) zu 1/3 (Unter- haltsbeiträge an die Rekurrentin für den unter ihrer elterlichen Sorge ste- henden Sohn) aufzuteilen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, S. 14). Dies ergibt in Abweichung zur Deklaration (E. 2.1.) steuerbare Unterhaltsbeiträge von CHF 33'333.00 bzw. CHF 16'667.00, wobei die unterschiedliche Aufteilung der Parteien keinen Einfluss auf die Höhe der unstreitig mit CHF 50'000.00 zu versteuernden direkten Unterhaltsbeiträge hat. 2.5. Strittig ist, ob sich die Rekurrentin über die CHF 50'000.00 hinaus weitere Zahlungen von C._____ für den Sohn B._____ als Unterhaltsbeiträge (Geldzahlungen in indirekter Form; E. 2.3.5.) anrechnen lassen muss. Die Vorinstanz hat diesbezüglich folgende Leistungen von C._____ für den Sohn B._____ als Unterhaltsbeiträge bei der Rekurrentin besteuert: März E._____ / Schulgeld CHF 4'592.80 Juli E._____ / Schlussabrechnung CHF 224.60 Mai Kauf Laptop CHF 1'699.90 Juli IT-Material CHF 128.95 Juli F._____ CHF 255.00 August GA Junior CHF 2'650.00 September G._____ / Klassenkasse aaa CHF 500.00 März Sportunterricht CHF 730.00 Juli Sportunterricht CHF 272.00 September Sportunterricht CHF 476.00 November Sportunterricht CHF 657.00 Total CHF 12'186.25 2.6. 2.6.1. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel tragen die Steuerbehör- den die Beweislast für die gemäss E. 2.5. steuerbegründende Tatsache (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.172]; VGE vom 7. März 2012 [WBE.2011.228]; SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2021.179]). Diese müssen insbesondere nachweisen, dass C._____ die Geldzahlungen für seinen Sohn effektiv leistete (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 6.7.; Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.). 2.6.2. Hinsichtlich der Positionen E._____ / Schulgeld (CHF 4'592.80), E._____ / Schlussabrechnung (CHF 224.60), F._____ (CHF 255.00), GA Junior (CHF 2'650.00), G._____ / Klassenkasse aaa (CHF 500.00) finden sich in den Akten lediglich Rechnungen bzw. betreffend das GA Junior ein -7- Leistungsvertrag. Damit vermag nicht nachgewiesen werden, dass C._____ die diesbezüglichen Zahlungen effektiv leistete. Die genannten Positionen können daher bei der Rekurrentin mangels Zahlungsnachweis nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Gleiches gilt für den Sportunterricht für März von CHF 730.00, für welchen zudem auch keine Rechnung aktenkundig ist. 2.7. 2.7.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind freiwillige Einigungen unter Ehegatten, welche vom Scheidungsurteil abweichen, in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich, zumindest hinsichtlich der Fragen, welcher Elternteil vom privilegierten Tarif und von den Sozialabzügen im Zusammenhang mit der Obhut von gemeinsamen Kindern profitiert. Die Frage, ob diese Recht- sprechung auch für den Abzug von Unterhaltskosten gilt (was zur Folge hätte, den Abzug für im Scheidungs- bzw. Eheschutzurteil nicht ausdrück- lich vorgesehene indirekte Geldleistungen zu verhindern), hat das Bundes- gericht offengelassen (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/ 2019] E. 6.6.). Das aargauische Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 31. Mai 2022 (WBE.2021.314) und 19. September 2013 (WBE.2012.389) die Frage, ob einem Teil der Lehre folgend auch Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, welche nicht auf einem Scheidungsurteil beruhen, sondern aufgrund einer späteren vertraglichen oder konkludenten Einigung der Partner geleistet werden, ebenfalls offengelassen. 2.7.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen, welche von einem Urteil abweichen, auf jeden Fall den Nachweis der Steuerbehörden voraus, dass der andere Elternteil diese ge- stützt auf eine schriftliche und klare Vereinbarung zwischen den Ehegatten effektiv geleistet hat. Diese Vereinbarung muss überdies die (zusätzlichen) Unterhaltsbeiträge beziffern. Diese Formstrenge gebietet sich aufgrund des Kongruenzprinzips (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/ 2019] E. 6.7. und 6.8.). 2.7.3. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts und des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich sowie der Lehre ist es zulässig, dass die Ehegatten die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge auch in formloser Absprache einvernehmlich abändern. Dies hat das Steuerrecht zu berücksichtigen, soweit die effektiven Zahlungen nachgewiesen werden (SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2021.179]; SGE vom 19. November 2020 [3-RV.2019.80]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 [SB.2011.00082]; Basler Kommentar zum DBG, a.a.O., -8- Art. 23 DBG N 28 sowie Art. 33 DBG N 21c; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 23 StG N 59). 2.7.4. Die Zahlungen von C._____ zugunsten seines Sohns für den Laptop (CHF 1'699.90), das IT-Material (CHF 128.95) sowie den Sportunterricht Juli (CHF 272.00), September (CHF 476.00) und November (CHF 657.00) sind belegmässig nachgewiesen. Dabei handelt es sich um Zahlungen, welche im Eheschutzurteil nicht vorgesehen sind bzw. von diesem abweichen (E. 2.2.). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Rekurren- tin und C._____, wonach Letzterer diesbezüglich in Abweichung vom Eheschutzurteil Unterhaltsbeiträge für B._____ leistete, gibt es nicht (E. 2.7.2.). Allein der Umstand, dass diese Zahlungen erfolgten, erlaubt auch nicht den Schluss auf eine formlose Absprache (E. 2.7.3.). Eine einvernehmliche Abänderung der im Eheschutzurteil festgelegten Unter- haltsbeiträge ist somit nicht nachgewiesen, weshalb die genannten Positi- onen bei der Rekurrentin bereits aus diesem Grund nicht als Einkommen aufgerechnet werden können. Zudem lässt sich allein aus den tatsächli- chen Zahlungen nicht ohne Weiteres schliessen, dass diese familienrecht- lich geschuldet waren bzw. einen Beitrag an den gebührenden Unterhalt von B._____ darstellten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] E. 2.3.1.). 2.8. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 3. 3.1. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren, dass Krankenkassenprämien von CHF 4'180.00, nämlich CHF 3'082.80 für sie sowie CHF 1'096.80 für ihren Sohn, zum Abzug zuzulassen seien. 3.2. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. g StG (in der bis am 31. Dezember 2021 und damit auch in der Steuerperiode 2019 gültigen Version) können von den Einkünf- ten als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezo- gen werden: CHF 4'000.00 für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Ziff. 1); CHF 2'000.00 für die übrigen Steuerpflichtigen (Ziff. 2). -9- 3.3. 3.3.1. Nach dem klaren gesetzgeberischen Willen können die Krankenkassen- prämien nur im Rahmen von § 40 Abs. 1 lit. g StG abgezogen werden. Ein über den gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag hinausgehender Abzug kann für die Krankenkassenprämien hingegen nicht gewährt werden (SGE vom 24. Mai 2012 [3-RV.2012.10]). Die Rekurrentin, welche im Jahr 2019 nicht in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebte, kann daher nur Krankenkassenprämien von pauschal CHF 2'000.00 abziehen. Einen entsprechenden Abzug liess die Vorinstanz bereits in der Veranlagung zu. 3.3.2. Der Rekurrentin ist insofern zuzustimmen, als dass die Krankenpflegever- sicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1 KVG). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die gesamten diesbezüglichen Prämien bei der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Vielmehr sieht § 41 Abs. 1 lit. a StG vor, dass die Lebenshaltungskosten bzw. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Fa- milie nicht abziehbar sind. Die Krankenkassenprämien zählen zu den Le- benshaltungskosten und sind daher nur im Umfang von § 40 Abs. 1 lit. g StG, welche Bestimmung eine Ausnahme zu § 41 Abs. 1 lit. a StG darstellt, abziehbar. 3.3.3. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Sohn der Rekurrentin absolvierte im Jahr 2019 das S am E._____ (Schule) und besuchte zudem die (…)-mittelschule. Die Rekurrentin beantragt, dass diesbezügliche Kosten von insgesamt CHF 6'615.00, das heisst "Unkostenbeiträge" von CHF 3'600.00 sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 3'015.00 (201 Tage zu CHF 15.00) zum Abzug zuzulassen seien. 4.2. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. b StG sind die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II nicht abziehbar. Unter Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Durch sie sollen die notwendigen fachlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben werden, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind und die gege- benenfalls die Grundlage dafür bilden, von einem Beruf zum anderen zu wechseln (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern - 10 - 2023, § 40 StG N 224). Die obligatorische Schulzeit in der Schweiz unter- teilt sich in die Primarstufe (achtjährige Schulzeit inklusive Kindergarten) und die darauf folgende Sekundarstufe I (neuntes bis elftes Schuljahr). Die im Gesetzestext angeführte Sekundarstufe II umfasst allgemeinbildende und berufsbildende Ausbildungsgänge. Allgemeinbildende Ausbildungs- gänge bieten die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasien) und Fach- mittelschulen (FMS) an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 228). 4.3. Die von der Rekurrentin betreffend ihren Sohn geltend gemachten Ausla- gen stellen Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundar- stufe II dar. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 41 Abs. 1 lit. b StG können diese nicht abgezogen werden. Für in Ausbildung befindliche Kinder (Lehr- linge, Kantonsschüler, Studenten u.Ä.) können die Eltern bei gegebenen Voraussetzungen lediglich den Kinderabzug, allenfalls den Unterstützungs- abzug, geltend machen (§ 42 StG; Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, a.a.O., § 41 StG N 31). Entgegen der unbelegten Behauptung der Rekurrentin gibt es keine anderslautenden gerichtlichen Entscheide, zumal diese klar gegen den Gesetzestext von § 41 Abs. 1 lit. b StG verstossen würden. 4.4. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Rekurrentin beantragt sodann, dass CHF 2'700.00 für den Kauf eines Personenwagens (…) sowie Versicherungsprämien von CHF 800.00 betreffend diesen Personenwagen zum Abzug zuzulassen seien. 5.2. Wie ausgeführt, sind Lebenshaltungskosten gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG nicht abziehbar (E. 3.3.2.). Ebenfalls nicht abziehbar sind die Aufwendun- gen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermö- gensgegenständen (§ 41 Abs. 1 lit. d StG). 5.3. Die Kosten für den Kauf des Personenwagens sind entweder unter § 41 Abs. 1 lit. a oder lit. d StG zu subsumieren. So oder anders ist der Abzug ausgeschlossen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 41 StG N 4). - 11 - 5.4. Die Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Personenwagen stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG dar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 41 StG N 5). 5.5. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkom- men gemäss Verfügung vom 16. März 2021 von CHF 48'688.00 um CHF 12'186.00 auf CHF 36'502.00 herabzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 45 %. Sie hat daher 55 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). Die Rekurrentin stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nebst Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer sum- marischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (VGE vom 6. April 2021 [WBE. 2021.61]; VGE vom 16. Februar 2021 [WBE.2020.386], je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). - 12 - 7.2.2. Im Umfang des Obsiegens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. In den übrigen Punkten ist der Rekurs aufgrund des klaren Wortlauts von § 40 Abs. 1 lit. g StG sowie § 41 Abs. 1 lit. a, b und d StG als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher diesbezüglich abzuweisen. 7.3. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung aus- zurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 8. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfe- gesetz, StAhiG) und Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegen- seitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 (für die Schweiz am 1. Januar 2017 und für Frankreich am 1. April 2012 in Kraft getreten) kann das vorliegende Urteil der in Frankreich wohnhaften Rekurrentin un- mittelbar durch die Post zugestellt werden. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 36'500.00 festgesetzt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 555.00, zu 55 % mit CHF 305.25 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 23. November 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs