2. Am 20. September 2022 ist B. persönlich beim Spezialverwaltungsgericht erschienen. Dabei hat er den Rekurs aufgrund geringer Erfolgsaussichten zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). 3. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.