3.9. 3.9.1. Der Vertreter macht sodann geltend, selbst wenn man zum Schluss käme, die von den Eltern übernommenen Ausgaben für den Unterhalt der beiden Söhne hielten sich in etwa die Waage, müsste der Tarif B aufgrund von § 29 Abs. 2 StGV dem Rekurrenten gewährt werden. Denn die beiden Söhne hätten sich bei gesamtheitlicher Betrachtung (weit) übergehend beim Rekurrenten aufgehalten. 3.9.2. Erfüllen bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht beide Elternteile die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 des Gesetzes, wird der Tarif B demjenigen Elternteil gewährt, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält (a§ 29 Abs. 2 StGV; in Kraft bis am 31. Dezember 2013).