3.8.2. Der Sohn D._____ steht unter der alleinigen Obhut des Rekurrenten. Angesichts dessen fiel der Anteil des Rekurrenten an der Betreuung von D._____ im Jahr 2020 deutlich höher aus als jener von C._____ (vgl. auch E. 2.2.). Allerdings betreute C._____ den Sohn E._____ in den ungeraden Kalenderwochen an fünf Tagen und in den geraden Kalenderwochen an 3.5 Tagen (E. 2.2.). Zudem benötigte E._____ (im Jahr 2020 10 bzw. 11 Jahre alt) erfahrungsgemäss sowohl quantitativ als auch inhaltlich mehr Betreuung als sein älterer Bruder D._____ (im Jahr 2020 14 bzw. 15 Jahre alt). Insgesamt betreute der Rekurrent die beiden Söhne im Jahr 2020 daher nicht deutlich mehr als die Rekurrentin.