Der Rekurrent erhielt im Jahr 2020 von seinem Arbeitgeber (F._____) Kinderzulagen von insgesamt CHF 7'200.00 (CHF 300.00 pro Monat und Kind; vgl. Scheidungskonvention Ziff. 7 und § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen des Kantons Zug vom 30. April 2009 [FamZG]). Die Kinderzulagen sind von den gesamten Kosten eines Kindes abzuziehen, weil sie nicht von den Eltern erbracht werden (VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.00146-K2]). Nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 7'200.00 sowie der Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 27'600.00 verbleiben somit CHF 15'960.00.