__ als der Elternteil, welcher den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und demnach zum Elterntarif zu besteuern ist. Im Gegenzug kann der Rekurrent die bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG steuerlich abziehen. 3.6. 3.6.1. Im VGE vom 27. Januar 2020 (WBE.2019.171) wird zudem Folgendes ausgeführt: