in unbestrittener Weise festgestellt hat, dass die Mutter in den Genuss des Verheiratetentarifs [. . .] und des Sozialabzugs gekommen ist, war es nicht unhaltbar den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 40a Abs. 3 LCdir/NE keinen Anspruch auf den Verheiratetentarif erheben könne. Obschon er dazu gehalten wäre (vgl. oben E. 6.1), versucht der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern eine solche Auslegung des kantonalen Rechts zu einem stossenden Ergebnis führen soll.