Mit Urteil vom 25. August 2016 entschied die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts der Republik und des Kantons Neuenburg (nachfolgend: Kantonsgericht), dass die Beschwerde betreffend die DBSt unzulässig und jene betreffend die KGSt abzuweisen sei. Es hielt im Wesentlichen fest, aus der Tatsache, dass eines der beiden Kinder beim Steuerpflichtigen wohne, könne dieser kein Recht ableiten, vom Verheiratetentarif und von Sozialabzügen für den Unterhalt dieses Kindes zu profitieren. (…)" 3.4.3. In rechtlicher Hinsicht wird in diesem Bundesgerichtsentscheid Folgendes ausgeführt (Pra 107 [2018] Nr. 93):