Pra 95 [2006] Nr. 78). Würden beide Elternteile, wenn sie geschieden sind oder getrennt leben, in den Genuss des Verheiratetentarifs kommen, liefe dies darauf hinaus, dass diese Steuerpflichtigen – ob sie nun mit einem neuen Partner zusammenleben oder nicht – besser gestellt würden als ein Ehepaar, bei welchem der Verheiratetentarif nur einmal anwendbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.4 = Pra 107 [2018] Nr. 93). 3.3.2. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Tarif B nicht sowohl dem Rekurrenten als auch C._____ gewährt werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten ein diesbezüglicher Anspruch zusteht.