4.2. Die Beklagte ist berechtigt, D._____ an jedem zweiten Wochenende auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihm jährlich während 6 Wochen auf eigene Kosten Ferien zu verbringen. 4.3. Falls sich die Parteien nicht auf einen anderen Modus verständigen, verbringen beide Söhne folgende Ferienwochen mit dem Kläger: - beide Sportferienwochen - die erste Frühlingsferienwoche - die erste Herbstferienwoche - die 1. und 2. Sommerferienwoche (in den Jahren mit gerader Endzahl) - die 4. und 5. Sommerferienwoche (in den Jahren mit ungerader Endzahl) 4.4. Die Feiertage verbringen die Söhne wie folgt (jeweils zusammen) bei den Parteien: [Anmerkung: hälftige Aufteilung]