2.2. In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung einigten sich der Rekurrent und C._____ betreffend ihre gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ wie folgt: "2. Elterliche Sorge Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2009, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Die AHV-Erziehungsgutschriften stehen der Beklagten zu. 3. Obhut 3.1. Der gemeinsame Sohn E._____ steht unter gemeinsamer Obhut beider Parteien. Sein gesetzlicher Wohnsitz befindet sich bei der Beklagten. 3.2. Der gemeinsame Sohn D._____ steht unter alleiniger Obhut des Klägers. Sein gesetzlicher Wohnsitz befindet sich beim Kläger.