4. Den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2022 (Zustellung am 29. Juni 2022) hat A._____, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, mit rechtzeitigem Rekurs vom 24. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er lässt die folgenden Begehren stellen: "1. Der Beschluss der Steuerkommission Q._____ vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei der Rekurrent stattdessen mit dem privilegierten Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) zu besteuern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)."